Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den AGB des Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die AGB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die AGB bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich. Es wird versichert, dass das Produkt die grundlegenden Anforderungen des § 14 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes MPG vom 02.08.1994 und des § 10 Abs. 1 der Verordnung über Medizinprodukte MPV vom 17.12.1997 erfüllt. Die vom Auftraggeber festgelegten Legierungen und die übrigen Materialien wurden den Herstellerangaben entsprechend erfüllt.

2. Haftung:

Der Auftraggeber hat die Arbeit sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Unterlagen sowie genügend Zeit zur Verfügung zu stellen. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt, die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung nach Absprache herabzusetzen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die Qualität der Leistungen sowie die Einhaltung der Abgabetermine der Firma denteco Siegfried Lanzendörfer werden von dieser nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber dem Auftraggeber erbracht. Eine Gewährleistung der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen kann nicht erbracht werden, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall oder für bestimmte Leistungen Garantien gewährt werden.

3. Preise:

Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung, laut Liste des Labors, gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Legierungen und Edelmetalle, Sonder- bzw. Extrabestellungen wie z.B. Geschiebe, Zahngarnituren, Implantatteile u.ä. gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzügl. Transportkosten. Vom Auftraggeber angeordnete Sonderbestellungen bzw. -anfertigungen werden auch bei Nichtgebrauch in Rechnung gestellt. Bei Arbeitsaufträgen die bereits teilweise begonnen worden sind und während des Herstellungszeitraumes abgesagt werden, sind die Kosten bis zur bereits ausgeführten Arbeitsleistung vom Auftraggeber zu übernehmen.

4. Kostenvoranschläge:

beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise. Das Labor kann durch die Angaben des Auftraggebers unverbindliche Planungen und Kostenvoranschläge erstellen. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen. Erhöhungen bis zu 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rücksprache anerkannt. Bei Erhöhung über 10% erfolgt vor Beginn der Arbeit eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall) verändern den Kostenplan in jedem Fall. Metallgewichte sind für Kostenvoranschläge nur grob geschätzt. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet die geplanten zahntechnischen Arbeiten zu realisieren. Bei Anfertigung der zahntechnischen Leistungen, gehen jegliche Kosten, die sich durch konstruktionsbedingte Änderungen ergeben, zu Lasten des Auftraggebers. Jeder Kostenvoranschlag hat eine Gültigkeit von 30 Tagen.

5. Arbeitsunterlagen:

Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache an den Auftraggeber zurückgesandt werden. Bei fehlender Hohlkehlpräparation oder mangelnder okklusaler Gestaltung entfällt die Gewährleistung. Ebenfalls bei fehlerhafter Bissnahme oder nicht erkannten Abdruckfehlern.

Material- und Zubehörteile: Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile ( Geschiebe etc.) können mit einem handelsüblichen Zuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien, Unterlagen und Teile gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Zahlung:

Die auf der Monatsaufstellung ausgewiesenen Beträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Gültig ist bei allen Zahlungsarten der Zeitpunkt der Kontogutschrift. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet werden.

7. Eigentumsvorbehalt:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von denteco.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Labors.